LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.2001
8 Sa 8/01
Normen:
ArbNErfG § 20 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72a ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 04.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5577/00

Anspruch auf Prämie für einen Verbesserungsvorschlag; Auslegung der Betriebsvereinbarung; Überprüfung der Entscheidung einer durch die Betriebsvereinbarung für die Entscheidung über einen Anspruch eingesetzten paritätischen Kommission nur auf grobe Unrichtigkeit oder grobe Unbilligkeit oder auf einen groben Verfahrensfehler

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 8 Sa 8/01

DRsp Nr. 2003/4505

Anspruch auf Prämie für einen Verbesserungsvorschlag; Auslegung der Betriebsvereinbarung; Überprüfung der Entscheidung einer durch die Betriebsvereinbarung für die Entscheidung über einen Anspruch eingesetzten paritätischen Kommission nur auf grobe Unrichtigkeit oder grobe Unbilligkeit oder auf einen groben Verfahrensfehler

Normenkette:

ArbNErfG § 20 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72a ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag.

Wegen des Parteivortrages und der Anträge erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 04.01.2001 (Bl. 141 ff. d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse, die eine Prämierung des Verbesserungsvorschlags des Klägers abgelehnt hätten, seien nur auf offenbare Unbilligkeit hin zu überprüfen; eine solche offenbare Unbilligkeit liege nicht vor. Darüber hinaus seien die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse auch in der Sache zutreffend. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.