LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.02.2015
L 5 KR 10/15 B ER
Normen:
SGB V § 13 Abs. 1; SGB V § 15 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 27; SGB V § 32 Abs. 1; SGB V § 32; SGB V § 34; SGB V § 92;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 418/14

Anspruch auf podologische Fußpflege als SachleistungAusschluss von HeilmittelnRechtsqualität von Heilmittel-Richtlinien

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 10/15 B ER

DRsp Nr. 2015/3655

Anspruch auf podologische Fußpflege als Sachleistung Ausschluss von Heilmitteln Rechtsqualität von Heilmittel-Richtlinien

1. Der Behandlungs- und Versorgungsanspruch umfasst auch Heilmittel wie die podologische Therapie, allerdings nur, soweit sie nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. 2. Für nicht ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 SGB V unberührt. 3. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien sind untergesetzliche Rechtsnormen. In ihnen kann der Bundesausschuss einen normativ verbindlichen Katalog verordnungsfähiger Heilmittel festlegen. 4. Umstände des Einzelfalls allein können kein Absehen von den generellen Konkretisierungen in den Richtlinien rechtfertigen. Hierfür ist vielmehr eine generelle Fehlerhaftigkeit der Richtlinien, d.h. ein Verstoß einzelner Bestimmungen gegen höherrangiges Recht, erforderlich.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 27. November 2014 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller dreimal podologische Fußpflege im vierwöchigen Abstand als Sachleistung zu gewähren.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 1; SGB V § 15 Abs. 1;