LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.06.2016
L 6 VK 2079/15
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; BVG § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VK 1701/13

Anspruch auf Pflegezulage nach dem BundesversorgungsgesetzZuerkennung der Pflegestufe III bei BlindheitVoraussetzungen einer dauernden außergewöhnlichen Pflege im Sinne der Pflegestufe II

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen L 6 VK 2079/15

DRsp Nr. 2016/13070

Anspruch auf Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz Zuerkennung der Pflegestufe III bei Blindheit Voraussetzungen einer dauernden außergewöhnlichen Pflege im Sinne der Pflegestufe II

1. Blindheit im Sinne der Pflegestufe III richtet sich, wenn die Sehfähigkeit nicht vollständig fehlt, nach den Richtlinien der Ophthalmologischen Gesellschaft. 2. Dauernde außergewöhnliche Pflege im Sinne der Pflegestufe II liegt erst bei einem erforderlichen Pflegeaufwand von mehr als 4 Stunden in der Grundpflege vor.

1. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung voraus. 2. Der Begriff der Blindheit ist nicht legal definiert. 3. Einer außergewöhnlichen Pflege im versorgungsrechtlichen Sinne bedarf nur derjenige, bei dem der Zeitaufwand für berücksichtigungsfähige Hilfeleistungen, also die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, wöchentlich im Tagesdurchschnittsdauer mindestens vier Stunden beträgt.