I. Die beteiligten Versicherungsträger streiten um die Erstattung von Leistungen.
Frau E B (im Folgenden B) erhielt von der Klägerin als ihrer Pflegekasse Pflegeleistungen nach der Stufe II. Im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes stürzte B am 16. September 1998 und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erkannte dies als Arbeitsunfall an. Am 6. Oktober 1998 wurde B in die häusliche Pflege entlassen. Am 22. Februar 1999 verstarb sie. Von Oktober 1998 bis Februar 1999 gewährte ihr die Klägerin Pflegeleistungen nach der Pflegestufe III.
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