BSG - Urteil vom 10.10.2006
B 2 U 41/05 R
Normen:
SGB VII § 44 Abs. 1 ; SGB X § 104 Abs. 1 ; SGB XI § 15 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat - L 2 U 9/03 - 12.10.2005,
SG Saarbrücken - S 3 U 125/02 - 02.01.2003,

Anspruch auf Pflegeleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei bereits bestehender Hilflosigkeit

BSG, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen B 2 U 41/05 R

DRsp Nr. 2007/5157

Anspruch auf Pflegeleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei bereits bestehender Hilflosigkeit

Ein Anspruch auf Pflegeleistungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung setzt zwar einen Ursachenzusammenhang nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zwischen einem Versicherungsfall und der Hilflosigkeit voraus. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Hilflosigkeit als solche durch den Versicherungsfall verursacht worden sein muss und die gesetzliche Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist, wenn bei bereits bestehender Hilflosigkeit der Pflegebedarf durch den Versicherungsfall verschlimmert wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 44 Abs. 1 ; SGB X § 104 Abs. 1 ; SGB XI § 15 ;

Gründe:

I. Die beteiligten Versicherungsträger streiten um die Erstattung von Leistungen.

Frau E B (im Folgenden B) erhielt von der Klägerin als ihrer Pflegekasse Pflegeleistungen nach der Stufe II. Im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes stürzte B am 16. September 1998 und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erkannte dies als Arbeitsunfall an. Am 6. Oktober 1998 wurde B in die häusliche Pflege entlassen. Am 22. Februar 1999 verstarb sie. Von Oktober 1998 bis Februar 1999 gewährte ihr die Klägerin Pflegeleistungen nach der Pflegestufe III.