LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.02.2013
L 8 SO 264/10
Normen:
BSHG § 69 Abs. 4 S. 3; PflegeVG Art. 51 Abs. 6; SGB I § 37 Abs. 1; SGB V § 57 Abs. 1; SGB X § 45; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 69/08

Anspruch auf Pflegegeld nach SozialhilferechtKeine Anwendung der Besitzstandsregelung des Art. 51 PflegeVG auf später festgestellte Anwendungsfehler

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen L 8 SO 264/10

DRsp Nr. 2014/2772

Anspruch auf Pflegegeld nach SozialhilferechtKeine Anwendung der Besitzstandsregelung des Art. 51 PflegeVG auf später festgestellte Anwendungsfehler

1. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit neuerer Bescheide nach dem SGB XI ist hier nach §§ 44 ff SGB X vorzugehen. 2. Die Übergangsnorm gem. Art. 51 Abs. 6 PflegeVG ist nicht einschlägig, da sie allein die Beseitigung von Auslegungsschwierigkeiten bei der Anwendung der ursprünglichen Fassung von Art. 51 PflegeVG in den Jahren 1995 und 1996 bezweckte. 3. Eine vereinfachte Korrektur von Verwaltungsakten über 10 Jahren nach dem Inkrafttreten des SGB XI zum 01.04.1995 auf heutige Anwendungsfehler verstößt gegen den ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gem. § 37 SGB I, ist daher unzulässig. 4. Es gelten insoweit die §§ 44 ff. SGB X.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 16. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BSHG § 69 Abs. 4 S. 3; PflegeVG Art. 51 Abs. 6; SGB I § 37 Abs. 1; SGB V § 57 Abs. 1; SGB X § 45; SGB X § 48;

Tatbestand: