LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.02.2018
L 13 VG 26/14
Normen:
OEG § 1 Abs. 1; KVVfG § 15; SGG § 106; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 202; ZPO § 404a Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VG 18/11

Anspruch auf Opferentschädigung wegen sexuellen Missbrauchs in der KindheitAnforderungen an die Beweiserhebung durch psychiatrische Gutachten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2018 - Aktenzeichen L 13 VG 26/14

DRsp Nr. 2019/2739

Anspruch auf Opferentschädigung wegen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit Anforderungen an die Beweiserhebung durch psychiatrische Gutachten

Der Sachverständige übernimmt einen Teil der allgemeinen Beweiserhebung und Beweiswürdigung, welche nicht in seinen Kompetenzbereich fällt, wenn die entsprechende Beweisanordnung des Gerichts keine konkreten Vorgaben enthält, welche Umstände zur Anknüpfung bzgl. einer angeschuldigten Tat im Gutachten zugrunde zu legen sind und das Gutachten sich allein auf vom Gutachter selbst getroffene nichtmedizinische Feststellungen bezieht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.01.2014 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1; KVVfG § 15; SGG § 106; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 202; ZPO § 404a Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungen für die Klägerin nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen eines von der Klägerin behaupteten sexuellen Missbrauchs durch den Vater und Gewalteinwirkungen auch durch die Mutter.