LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.02.2008
L 5 VG 1/06
Normen:
BVG § 36 ; OEG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VG 12/02

Anspruch auf Opferentschädigung, Versagung der Leistung bei Unbilligkeit, Zugehörigkeit von Opfer und Täter zum Drogenmilieu

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen L 5 VG 1/06

DRsp Nr. 2008/9000

Anspruch auf Opferentschädigung, Versagung der Leistung bei Unbilligkeit, Zugehörigkeit von Opfer und Täter zum Drogenmilieu

1. Während bei der 1. Tatbestandsalternative des § 2 Abs. 1 S. 1 OEG (Verursachung) nur die unmittelbaren, nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen, insbesondere auch zeitlich eng verbundenen Umstände berücksichtigt werden können, sind bei der "Unbilligkeitsgeneralklausel" nach § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 OEG auch alle sonstigen, nicht unmittelbaren, sondern lediglich erfolgsfördernden Umstände zu prüfen. Hierzu zählt auch die sozialwidrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Dogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist. 2. Der Gewährung von Bestattungsgeld steht ein Versagungsgrund nach § 2 entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]