LSG Bayern - Urteil vom 10.05.2016
L 15 VG 39/12
Normen:
OEG § 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 01.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 5/11

Anspruch auf Opferentschädigung nach dem OEGKein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff durch einen geschlechtszuweisenden ärztlichen Eingriff ohne vorherige Mitteilung des Chromosomensatzes Mitte der neunziger Jahre

LSG Bayern, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen L 15 VG 39/12

DRsp Nr. 2017/1900

Anspruch auf Opferentschädigung nach dem OEG Kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff durch einen geschlechtszuweisenden ärztlichen Eingriff ohne vorherige Mitteilung des Chromosomensatzes Mitte der neunziger Jahre

1. Ein Mitte der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts durchgeführter geschlechtszuweisender ärztlicher Eingriff diente aus Sicht eines verständigen Dritten jedenfalls auch dem Wohle der Betroffenen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, auch wenn diesen zuvor der Chromosomensatz nicht mitgeteilt worden war. 2. Mitte der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts war es aus medizinischer Sicht üblich, bei Menschen mit Besonderheiten der Geschlechtsentwicklung auf eine konkrete Zuordnung zu einem bestimmten Geschlecht hinzuwirken. 3. Zu diesem Zeitpunkt war sowohl in Deutschland als auch in Europa dabei vorherrschende ärztliche Meinung, dass der Chromosomensatz den Betroffenen nicht mitgeteilt wird.

1. Grundvoraussetzung für die Bewertung eines ärztlichen Eingriffs als "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist, dass dieser als vorsätzliche Körperverletzung strafbar ist.