Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Schädigung (GdS) als Folge eines als Zeugin miterlebten Amoklaufs vom 19. September 2010 streitig.
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