LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.10.2011
L 6 VG 5844/08
Normen:
OEG § 1; BVG § 33a Abs. 1 S. 2; BVG § 33b Abs. 1 S. 1; BVG § 33a Abs. 2; BVG § 33a Abs. 3; BVG § 33a Abs. 4;

Anspruch auf Opferentschädigung; Gewährung eines kinderbezogenen Ehegattenzuschlages; Aufenthalt der Kinder in der Türkei

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2011 - Aktenzeichen L 6 VG 5844/08

DRsp Nr. 2012/3764

Anspruch auf Opferentschädigung; Gewährung eines kinderbezogenen Ehegattenzuschlages; Aufenthalt der Kinder in der Türkei

1. Zu den Voraussetzungen der Kindessorge bei einem kindbezogenen Ehegattenzuschlag. 2. Beschädigte, deren Ehe aufgelöst worden ist, erhalten nach § 33a Abs. 1 S. 2 BVG einen Zuschlag, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 S. 1 und der Abs. 2 bis 4 BVG sorgen. Ein Beschädigter sorgt für ein Kind, wenn er die den Eltern einem Kind gegenüber allgemein obliegenden Pflichten erfüllt. Hierzu gehört nicht nur die Gewährung des Unterhalts, sondern auch die Erziehung, Beaufsichtigung und Förderung des persönlichen Wohls des Kindes. Ein Kind befindet sich auch dann im eigenen Haushalt, wenn der Beschädigte es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass die häusliche Gemeinschaft mit ihm aufgehoben werden soll (hier verneint für den Fall einer Frau türkischer Herkunft für ihre zum Zwecke der Schul- und Berufsausbildung in der Türkei befindlichen Töchter). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts K. vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1; BVG § 33a Abs. 1 S. 2; BVG § 33b Abs. 1 S. 1; BVG § 33a Abs. 2; BVG § 33a Abs. 3;