BSG - Urteil vom 06.07.2006
B 9a VG 1/05 R
Normen:
BtMG (1981) § 29 Abs. 1 Nr. 1 ; OEG § 1 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 2 VG 1/03 - 30.03.2005,
SG Itzehoe, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VG 145/00

Anspruch auf Opferentschädigung bei Mitverursachung

BSG, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen B 9a VG 1/05 R

DRsp Nr. 2006/25533

Anspruch auf Opferentschädigung bei Mitverursachung

Bleibt ein Tatbeitrag des Gewaltopfers unter der Schwelle versorgungsausschließender Mitverursachung, so kann er zusammen mit anderen Umständen die Gewährung von Leistungen als unbillig erscheinen lassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BtMG (1981) § 29 Abs. 1 Nr. 1 ; OEG § 1 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat.

Dem 1964 geborenen Kläger wurde am 13. Juni 1998 von dem damals mit ihm befreundeten Täter (T.) mit einer Schrotflinte in den Rücken geschossen. Seither ist der Kläger querschnittsgelähmt. Ebenso wie T. gehörte er zu einer Gruppe jüngerer Arbeitsloser, die oft tage- und nächtelang zusammen Alkohol tranken und Drogen konsumierten. Gelegentlich veranstalteten sie Schießübungen; eine Schrotflinte des Klägers (die spätere Tatwaffe) bewahrte T. seit März 1998 in seiner Wohnung auf.