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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (
Dem 1964 geborenen Kläger wurde am 13. Juni 1998 von dem damals mit ihm befreundeten Täter (T.) mit einer Schrotflinte in den Rücken geschossen. Seither ist der Kläger querschnittsgelähmt. Ebenso wie T. gehörte er zu einer Gruppe jüngerer Arbeitsloser, die oft tage- und nächtelang zusammen Alkohol tranken und Drogen konsumierten. Gelegentlich veranstalteten sie Schießübungen; eine Schrotflinte des Klägers (die spätere Tatwaffe) bewahrte T. seit März 1998 in seiner Wohnung auf.
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