BSG - Beschluss vom 19.04.2011
B 13 R 187/10 B
Normen:
BVFG § 100 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 4; GG Art. 14; KfbG; WFG;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 417/09
SG Koblenz, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 49/08

Anspruch auf Neuberechnung einer Altersrente; Nichtanwendung der Kürzung auf dem FRG beruhender Entgeltpunkte

BSG, Beschluss vom 19.04.2011 - Aktenzeichen B 13 R 187/10 B

DRsp Nr. 2011/9447

Anspruch auf Neuberechnung einer Altersrente; Nichtanwendung der Kürzung auf dem FRG beruhender Entgeltpunkte

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. K., F., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BVFG § 100 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 4; GG Art. 14; KfbG; WFG;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren eine Neuberechnung seiner Altersrente. Er verlangt - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung - die Nichtanwendung der Kürzung auf dem FRG beruhender Entgeltpunkte auf 60 vH ihres Werts (vgl § 22 Abs 4 FRG).