Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Im Streit sind höhere Leistungen nach dem () im Rahmen eines Zugunstenverfahrens, vorrangig statt der erbrachten Grundleistungen nach § nachträglich zu erbringende höhere sog Analogleistungen nach § iVm dem () für die Zeit von März bis Juni 2007.
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