LSG Chemnitz - Urteil vom 03.01.2008
L 3 AL 6/07
Normen:
BGB § 670 ; SGB III § 53 Abs. 1 § 53 Abs. 2 Nr. 3b ;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 686/05

Anspruch auf Mobilitätshilfe bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, Fahrkostenbeihilfe bei Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von weniger als 30 km

LSG Chemnitz, Urteil vom 03.01.2008 - Aktenzeichen L 3 AL 6/07

DRsp Nr. 2008/16928

Anspruch auf Mobilitätshilfe bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, Fahrkostenbeihilfe bei Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von weniger als 30 km

1. Mobilitätshilfen sind nicht dafür vorgesehen, die Kosten für eine Tätigkeit mit typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten abzudecken. Diese anfallenden Zusatzkosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. 2. Für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von weniger als 30 km einfache Fahrstrecke muss keine Fahrkostenbeihilfe bewilligt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 670 ; SGB III § 53 Abs. 1 § 53 Abs. 2 Nr. 3b ;
Vorinstanz: SG Leipzig, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 686/05