LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2015
L 8 U 1012/14
Normen:
SGB X § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 84 Abs. 1 S. 2; SGB X §§ 67ff; SGB VII § 200 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 500/13

Anspruch auf Löschung von Sozialdaten in der gesetzlichen Unfallversicherung; Herausnahme einer ärztlichen Äußerung aus der Verwaltungsakte; Abgrenzung zwischen Gutachten und beratungsärztlicher Stellungnahme

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2015 - Aktenzeichen L 8 U 1012/14

DRsp Nr. 2015/19622

Anspruch auf Löschung von Sozialdaten in der gesetzlichen Unfallversicherung; Herausnahme einer ärztlichen Äußerung aus der Verwaltungsakte; Abgrenzung zwischen Gutachten und beratungsärztlicher Stellungnahme

1. Die nach § 200 Abs. 2 SGB VII gebotene Abgrenzung von Gutachten und beratungsärztlicher Stellungnahme verlangt ein Abstellen auf eine Kombination äußerer und innerer Faktoren. Inhaltlich liegt ein Gutachten nur dann vor, wenn vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachen im Sinne einer eigenen Beweiserhebung erfolgt und dies die ärztliche Äußerung prägt; während eine beratende Stellungnahme sich im Wesentlichen mit einem aktenkundigen (Vor-)gutachten im Sinne einer Beweiswürdigung auseinandersetzt.2. Erweist sich eine getroffene gutachterliche Aussage wie in einer Beweiswürdigung folgerichtig nur als Ergebnis einer kritischen Auseinandersetzung mit dem zu besprechenden Gutachten, handelt es sich nicht um ein Gutachten.Weiter rechtfertigen eigenständige Überlegungen, die ohne Anknüpfung an Vorgutachten oder an die Aktenlage eingeführt werden, die Annahme eines Gutachtens auch dann nicht, wenn auf diese Überlegungen keine gutachterlichen Schlussfolgerungen gestützt werden.

Tenor