LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.02.2016
L 15 SO 85/12
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 9 Abs. 1; Eingliederungshilfe-Verordnung § 9 Abs. 2 Nr. 11; Eingliederungshilfe-Verordnung § 9 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 3; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 und S. 2; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 1625/11

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe; Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Voraussetzungen des Angewiesenseins auf das Kraftfahrzeug; Kostenerstattung für einen im Interesse mehrerer behinderter Menschen liegenden Umbau

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.02.2016 - Aktenzeichen L 15 SO 85/12

DRsp Nr. 2016/8076

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe; Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Voraussetzungen des "Angewiesenseins" auf das Kraftfahrzeug; Kostenerstattung für einen im Interesse mehrerer behinderter Menschen liegenden Umbau

1. Als erstangegangen gilt derjenige Rehabilitationsträger, der von dem Versicherten bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist. 2. Ob jemand auf ein Kraftfahrzeug "angewiesen" ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des BSG in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört es insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. 3. Werden behindertengerechte Umbauten an einem Fahrzeug für mehrere, hier zwei Personen vorgenommen, so steht einem Kläger der gesamte Anspruch auf Kostenerstattung zu, wenn der Umbau für den anderen behinderten Menschen auch im Interesse des Klägers liegt und seiner Eingliederung in die Gesellschaft dient.