LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.01.2022
L 2 R 1006/20
Normen:
SGB IX a.F. § 66 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 67 Abs. 1; SGB IX § 68 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 68 Abs. 2 S. 1; SGB IX a.F. § 69; SGB III § 152 Abs. 2; SGB VI Anl. 13;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 439/19

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenBemessung des ÜbergangsgeldesAnforderungen an die Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung von Qualifikationsgruppen - hier für einen Geprüften Wirtschaftsfachwirt

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen L 2 R 1006/20

DRsp Nr. 2022/5880

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Bemessung des Übergangsgeldes Anforderungen an die Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung von Qualifikationsgruppen – hier für einen "Geprüften Wirtschaftsfachwirt"

Ein "Geprüfter Wirtschaftsfachwirt" ist im Sinne von § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.10.2020 geändert und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 66 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 67 Abs. 1; SGB IX § 68 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 68 Abs. 2 S. 1; SGB IX a.F. § 69; SGB III § 152 Abs. 2; SGB VI Anl. 13;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährenden Übergangsgeldes streitig.