Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.10.2020 geändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährenden Übergangsgeldes streitig.
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