LSG Chemnitz - Urteil vom 05.04.2011
L 5 R 28/08
Normen:
SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 15 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 16; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX § 15 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4; SGB IX §§ 26ff;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RA 1004/03

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Übernahme der Kosten für zwei digitale Mehrkanalhörgeräte mit Störschallunterdrückung und Spracherkennung; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Abgrenzung des Umfangs der Leistungspflicht bei Hilfsmittelversorgung

LSG Chemnitz, Urteil vom 05.04.2011 - Aktenzeichen L 5 R 28/08

DRsp Nr. 2011/7817

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Übernahme der Kosten für zwei digitale Mehrkanalhörgeräte mit Störschallunterdrückung und Spracherkennung; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Abgrenzung des Umfangs der Leistungspflicht bei Hilfsmittelversorgung

1. Die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX erstreckt sich im Falle des nicht fristgerecht weitergeleiteten Antrages des Versicherten nicht nur auf Teilhabeleistungen sondern auch auf Leistungen als Krankenbehandlung, sofern solche Leistungen das Begehren des versicherten Antragstellers decken können. Der im Falle nicht fristgerechter Weiterleitung endgültig zuständig gewordene Leistungsträger hat den geltend gemachten Anspruch - hier auf das Hilfsmittel Hörhilfe - anhand aller Rechtsgrundlagen, auch nach zuständigkeitsfremden Leistungsgesetzen, zu prüfen und zu erbringen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation in Betracht kommen und dem Grunde nach vorgesehen sind.