LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2017
L 9 SO 474/12
Normen:
SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB XII § 56; SGB III § 102 Abs. 2; SGB III § 97; SGB III § 98; SGB IX § 17 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 17 Abs. 3; SGB IX § 40; SGB IX § 41;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 17/11

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IXAnforderungen an die Förderung einer Maßnahme auch außerhalb einer anerkannten Werkstatt für behinderte MenschenUnterscheidung zwischen einem Eingangsverfahren, einem Berufsbildungsbereich und einem Arbeitsbereich

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 474/12

DRsp Nr. 2017/11591

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX Anforderungen an die Förderung einer Maßnahme auch außerhalb einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen Unterscheidung zwischen einem Eingangsverfahren, einem Berufsbildungsbereich und einem Arbeitsbereich

Zu den Anforderungen an die Vergleichbarkeit einer als Leistung zur Teilhabe konkret absolvierten Maßnahme mit einer Maßnahme im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.

1. Nur bei einem Vorliegen sachlicher Gründe ist die Förderung einer Maßnahme im Ermessenswege auch außerhalb einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen möglich, und zwar sofern die sonstigen Vorgaben des § 40 SGB IX beachtet werden und im konkreten Fall das Ziel der gesetzlich vorgesehenen Förderung in gleicher Weise erreicht werden kann. Gleiches muss für § 41 SGB IX gelten. 2. Nur das Merkmal "anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen" ist verzichtbar, nicht jedoch die weiteren Voraussetzungen. Auch eine Maßnahme außerhalb einer anerkannten Werkstatt muss sich u.a. daran messen lassen, ob dort zwischen einem Eingangsverfahren, einem Berufsbildungsbereich und einem Arbeitsbereich unterschieden wird.

Tenor