LSG Bayern - Beschluss vom 23.03.2015
L 1 R 138/15 B ER
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1; SGB VI § 10 Abs. 1; SGB VI § 13 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 967/14

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Übernahme der Kosten der Ausbildung zum Fachinformatiker - Fachrichtung System-Integration; Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung

LSG Bayern, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen L 1 R 138/15 B ER

DRsp Nr. 2015/7217

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Übernahme der Kosten der Ausbildung zum Fachinformatiker - Fachrichtung System-Integration; Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung

1. Wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ist der Antragsteller auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nicht schutzwürdig. 2. Der Antrag ist in diesem Fall, auch wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist, abzulehnen. 3. Sind die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10, 11 SGB VI erfüllt, bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei er die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hat (§ 13 Abs. 1 SGB VI). 4. Diese Entscheidung des Versicherungsträgers ist nur eingeschränkt in den Grenzen der §§ 39 Abs. 1 SGB I, 54 Abs. 2 Satz 2 SGG überprüfbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 39 Abs. 1; SGB VI § 10 Abs. 1; SGB VI § 13 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

1. a) b) c)