LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 01.07.2011
L 12 AL 20/11 B ER
Normen:
SGB IX § 136 Abs. 2; SGB IX § 14; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7; SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 368/10

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Durchführung des Eingangsverfahrens in einer Werkstatt für behinderte Menschen; Auslegung von Anträgen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.07.2011 - Aktenzeichen L 12 AL 20/11 B ER

DRsp Nr. 2012/7730

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Durchführung des Eingangsverfahrens in einer Werkstatt für behinderte Menschen; Auslegung von Anträgen

1. Auch die Leistungen im Eingangsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen stehen unter dem Vorbehalt, dass erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen (und etwaigen Leistungen im Berufsbildungsbereich, § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Dass dies in jedem Fall nur durch Teilnahme am Eingangsverfahren festgestellt werden kann, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu entnehmen.