LSG Bayern - Urteil vom 18.03.2015
L 11 AS 91/15 WA
Normen:
SGB II; SGG § 179 Abs. 1; SGG § 179 Abs. 2; SGG § 180; ZPO § 579; ZPO § 580; ZPO § 584 Abs. 1;

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts SGB II; Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 91/15 WA

DRsp Nr. 2015/8198

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts SGB II; Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Gemäß § 179 Abs 1 SGG i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO ist für Wiederaufnahmeklagen ausschließlich zuständig das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat, und wenn das angefochtene Urteil von dem Berufungsgericht erlassen wurde, das Berufungsgericht, wobei zu beachten ist, dass das LSG nur dann zuständig ist, wenn es sachlich entschieden und nicht die Berufung als unzulässig verworfen hat. 2. Zur Statthaftigkeit eines Wiederaufnahmeantrages gehört zumindest die schlüssige Behauptung, ein Wiederaufnahmegrund liege vor, wohingegen erst die weitergehende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorliegt, eine Frage der Begründetheit ist. 3. Sinn und Zweck der Vorschriften über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens ist die Beseitigung schwerster verfahrensrechtlicher Mängel (Nichtigkeitsklage i.S.d. § 579 ZPO), die Beseitigung von Urteilen, die auf unrichtiger insbesondere verfälschter Grundlage ergangen sind (§ 179 Abs. 2 SGG bzw. Restitutionsklage i.S.d. § 580 ZPO) oder auf die Beseitigung sich widersprechender Entscheidungen von Sozialleistungsträgern abzielen (§ 180 SGG).

Tenor

I. II. III.