LSG Bayern - Beschluss vom 14.10.2015
L 7 AS 663/15 B ER
Normen:
SGB II § 33; SGB II § 60 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 513/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II; Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Folgen eines Auskunftsanspruchs des Leistungsträgers

LSG Bayern, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 663/15 B ER

DRsp Nr. 2015/19149

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II; Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Folgen eines Auskunftsanspruchs des Leistungsträgers

1. Soweit das Unterlassen künftiger Maßnahmen verlangt wird, handelt es sich in der Sache um vorbeugenden Rechtsschutz. 2. Auch im einstweiligen Rechtsschutz gilt, dass für vorbeugende Unterlassungsbegehren ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse notwendig ist, das nicht gegeben ist, wenn der Betroffene auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. 3. Für den Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II ist das Familiengericht nicht zuständig. 4. Für den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch hingegen ist das Zivilgericht zuständig, das auch die Voraussetzungen des § 33 SGB II zu prüfen hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziffer I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 9. September 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 33; SGB II § 60 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.