BSG - Urteil vom 15.06.2016
B 4 AS 36/15 R
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGB X § 31; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 3201/13
SG Freiburg, vom 08.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1446/12

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIZulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Kostensenkungsobliegenheit im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 36/15 R

DRsp Nr. 2016/16710

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Kostensenkungsobliegenheit im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Klage auf Feststellung, dass keine Kostensenkungsobliegenheit besteht, ist zulässig, wenn der Dialog über das Kostensenkungserfordernis beendet ist, der Leistungsträger an der Kostensenkungsaufforderung festhält, ein berechtigtes Interesse in der Gestalt einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Kostensenkung vom Leistungsberechtigten dargebracht und der Streit zwischen den Beteiligten im Ganzen bereinigt wird.

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; SGB X § 31; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist, ob die Kläger verpflichtet sind, ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu senken. Sie begehren die Feststellung, dass eine entsprechende Obliegenheit nicht besteht, hilfsweise die Aufhebung einer Aufforderung des Beklagten zur Kostensenkung.