LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.07.2016
L 7 AS 4034/13
Normen:
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 3124/12

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIVoraussetzungen der Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen einer Arbeitsverweigerung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 4034/13

DRsp Nr. 2016/13067

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Voraussetzungen der Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen einer Arbeitsverweigerung

Eine Minderung des Alg II wegen einer Arbeitsverweigerung kommt nur bei vorsätzlicher Ablehnung eines bestimmten Verhaltens bzw. bei willentlich gesteuerter Ablehnung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, in Betracht. Eine Weigerung kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. Im Falle der Weigerung durch schlüssiges Verhalten muss jedoch, in Abgrenzung zur blßen Unachtsamkeit oder Ungeschicklichkeit, das gesamte Verhalten des Leistungsberechtigten den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass er nicht bereit ist, eine Arbeit aufzunehmen. Dagegen reicht ein bloß fahrlässiges Verhalten für den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht aus.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. August 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2012 aufgehoben.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand