LSG Hamburg - Urteil vom 24.02.2022
L 4 AS 266/21
Normen:
SGB II § 16d; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3; SGB II § 31a Abs. 1 S. 1; SGB II § 31b Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 58 AS 3716/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit von Sanktionsbescheiden nach dem Nichtantritt einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit

LSG Hamburg, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 266/21

DRsp Nr. 2022/15795

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit von Sanktionsbescheiden nach dem Nichtantritt einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit

Eine Reduzierung der Leistungen nach § 31a SGB II auf 30 % des maßgebenden Regelsatzes begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. September 2020 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16d; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3; SGB II § 31a Abs. 1 S. 1; SGB II § 31b Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung von Leistungsminderungen und deren Umsetzung.

Der 1956 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.