Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. September 2020 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung von Leistungsminderungen und deren Umsetzung.
Der 1956 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.
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