Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 9. Februar 2016 rechtswidrig war.
Der 1960 geborene Kläger befindet sich seit 1. Januar 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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