LSG Bayern - Urteil vom 24.04.2017
L 7 AS 755/16
Normen:
SGB II § 15; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 55;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 992/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden VerwaltungsaktesFeststellungsinteresse im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 24.04.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 755/16

DRsp Nr. 2017/11776

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes Feststellungsinteresse im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zum Feststellungsinteresse nach Änderung der Rechtslage bei Nichtbeachtung der neuen Rechtslage durch die Behörde. 2. Zum Feststellungsinteresse bei Eingliederungsverwaltungsakten.

Das nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG schutzwürdige Feststellungsinteresse kommt in Betracht als Rehabilitationsinteresse, bei Wiederholungsgefahr sowie bei Präjudizialität. Zur Darlegung des Feststellungsinteresses reicht es zwar aus, wenn der Kläger entsprechende Tatsachen vorträgt, ohne dass hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind. Jedoch sind vom Rechtsuchenden naturgemäß die Umstände darzulegen, die sein Feststellungsinteresse begründen, weil nur er selbst dazu in der Lage ist. Der Kläger hat im Hinblick auf eine mögliche Wiederholungsgefahr kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes mehr, wenn ein solches mögliches Interesse nach Einlegung der Berufung entfallen ist, weil sich die Rechtslage wesentlich geändert hat und somit Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht mehr besteht, weil kein inhaltgleicher Eingliederungsverwaltungsakt mehr erlassen werden kann.

Tenor

I. II. III.