LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.06.2022
L 7 AS 1681/21
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 950/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und ErstattungsbescheidesKein Unterkunftsbedarf ohne Nutzung einer Wohnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 1681/21

DRsp Nr. 2022/12516

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides Kein Unterkunftsbedarf ohne Nutzung einer Wohnung

Bei einer Nutzung als Abstellkammer oder Projektwohnung besteht kein Unterkunfts- und Heizbedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 07.10.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 50;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold, das ihre Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den Zeitraum Juli bis Oktober 2014 abgewiesen hat.

Die am 00.00.1988 geborene Klägerin ist die Mutter der am 00.00.2013 geborenen B.H Am 24.04.2014 beantragte die Klägerin, damals noch unter ihrem Familiennamen "E" für sich und ihre Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie habe sich von ihrem Partner und dem Vater ihrer Tochter (R.H) getrennt und lebe nunmehr mietfrei bei ihren Eltern in der D-Straße 25, C.