LSG Hamburg - Urteil vom 17.03.2022
L 4 AS 374/20
Normen:
SGB II § 7; SGB II § 9; SGB II § 11; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 2-3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit einer Aufhebung der Leistungsbewilligung und ErstattungsforderungBeweislastumkehr bei bestehender besonderer Beweisnähe

LSG Hamburg, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 374/20

DRsp Nr. 2022/15779

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Leistungsbewilligung und Erstattungsforderung Beweislastumkehr bei bestehender besonderer Beweisnähe

Ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt – hier im Falle der Unaufklärbarkeit der Einkommensverhältnisse einer Empfängerin von Grundsicherungsleistungen aus einer Beschäftigung als Prostituierte mit einer die Beweislastumkehr rechtfertigenden Beweisnähe.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7; SGB II § 9; SGB II § 11; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 2-3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 und die damit einhergehende Erstattungsforderung in Höhe von 6.245,44 Euro.