Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.03.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger wenden sich zuletzt gegen die endgültige Leistungsfestsetzung für November und Dezember 2020.
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