LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.06.2022
L 7 AS 395/21
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 4; SGB II § 11 Abs. 5; SGB II § 11a; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 43/21

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der endgültigen Leistungsfeststellung nach einer vorläufigen LeistungsbewilligungAnforderungen an die Berücksichtigung einer Weihnachtszuwendung für nicht erwerbstätige Leistungsempfänger

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 395/21

DRsp Nr. 2022/14196

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der endgültigen Leistungsfeststellung nach einer vorläufigen Leistungsbewilligung Anforderungen an die Berücksichtigung einer Weihnachtszuwendung für nicht erwerbstätige Leistungsempfänger

Die in der Rechtsprechung geklärte Berücksichtigung von Weihnachtszuwendungen bei aufstockenden Leistungsempfängern als Einkommen gilt auch für nicht erwerbstätige Leistungsempfänger.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.03.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 4; SGB II § 11 Abs. 5; SGB II § 11a; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich zuletzt gegen die endgültige Leistungsfestsetzung für November und Dezember 2020.