LSG Hamburg - Urteil vom 03.11.2022
L 4 AS 346/21
Normen:
SGB II § 9; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 40 Abs. 6; SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 4436/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach dem Zufluss von Einkommen

LSG Hamburg, Urteil vom 03.11.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 346/21

DRsp Nr. 2022/17877

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach dem Zufluss von Einkommen

Im Entfallen der Leistungsberechtigung im Monat des Zuflusses von Einkommen liegt keine Benachteiligung des Hilfeempfängers oder eine unsachgemäße Regelung bzw. Handhabung.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 9; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 40 Abs. 6; SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat August 2018 und die damit verbundene Erstattungsforderung der gezahlten Leistungen in Höhe von 762,29 Euro.

Mit Bescheiden vom 8. August 2018, 24. November 2018 und 12. Juli 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Monat August 2019 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 762,29 Euro, die dem Kläger am 31. Juli 2019 auf seinem Konto gutgeschrieben wurden. Ein Einkommen des Klägers wurde bei der Berechnung der Leistungen nicht berücksichtigt.