Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat August 2018 und die damit verbundene Erstattungsforderung der gezahlten Leistungen in Höhe von 762,29 Euro.
Mit Bescheiden vom 8. August 2018, 24. November 2018 und 12. Juli 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Monat August 2019 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 762,29 Euro, die dem Kläger am 31. Juli 2019 auf seinem Konto gutgeschrieben wurden. Ein Einkommen des Klägers wurde bei der Berechnung der Leistungen nicht berücksichtigt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|