LSG Hamburg - Urteil vom 12.05.2022
L 4 AS 175/19
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGB X § 37 Abs. 3; SGB X § 39 Abs. 3; SGB X § 40 Abs. 2; SGB X § 44; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3 S. 1; SGB II § 40 Abs. 4 S. 1;

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Aufhebung von Leistungsbewilligungen und ErstattungsforderungenAnforderungen an die Nichtigkeit eines unbestimmten Verwaltungsakts

LSG Hamburg, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 175/19

DRsp Nr. 2022/15760

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Leistungsbewilligungen und Erstattungsforderungen Anforderungen an die Nichtigkeit eines unbestimmten Verwaltungsakts

Ein unbestimmter Verwaltungsakt ist nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 SGB X nichtig, also bei einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist – hier verneint für die Aufhebung von Leistungsbewilligungen gegenüber allen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31 S. 1; SGB X § 37 Abs. 3; SGB X § 39 Abs. 3; SGB X § 40 Abs. 2; SGB X § 44; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3 S. 1; SGB II § 40 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung.