LSG Hamburg - Urteil vom 26.03.2021
L 4 AS 134/20
Normen:
SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II § 24 Abs. 4 S. 1; SGB X § 24; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1;

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung von Leistungsansprüchen nach dem Zufluss von Einkommen

LSG Hamburg, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 134/20

DRsp Nr. 2022/11955

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung von Leistungsansprüchen nach dem Zufluss von Einkommen

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II § 24 Abs. 4 S. 1; SGB X § 24; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebung- und Erstattungsbescheid, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat September 2018 aufgehoben und die erbrachten Leistungen in Höhe von 969,57 Euro erstattet verlangt hat.