1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebung- und Erstattungsbescheid, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat September 2018 aufgehoben und die erbrachten Leistungen in Höhe von 969,57 Euro erstattet verlangt hat.
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