LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.01.2019
L 7 AS 2006/18 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 9 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 6; FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 2; FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 5167/18

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungsausschluss für AusländerAufenthaltsrecht als Familienangehöriger auch ohne eine ausreichende Unterhaltsgewährung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 2006/18 B ER

DRsp Nr. 2019/2506

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger auch ohne eine ausreichende Unterhaltsgewährung

Eine bedarfsdeckende Unterhaltsgewährung ist nicht Voraussetzung für die Freizügigkeit von Familienangehörigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.11.2018 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 15.10.2018 bis zum 30.04.2019 unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 3 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu erstatten. Der Antragstellerin wird für beide Rechtszüge Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q, I, beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 9 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 6; FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 2; FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.