Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.10.2016 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 verurteilt, den Klägern einen Betrag i.H.v. 536,50 EUR zum Ausgleich der Doppelmiete für den Monat Juli 2014 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der doppelten Mietkosten für einen Monat haben, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer neuen Wohnung entstanden sind.
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