LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.06.2022
L 6 AS 120/17
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 4; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4; SGB II § 22c Abs. 1 S. 3; WoGG § 12;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 3392/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAngemessenheit der Unterkunftskosten für einen Ein-Personenhaushalt im Märkischen KreisKeine förmliche Bekanntmachung eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen L 6 AS 120/17

DRsp Nr. 2022/17321

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Ein-Personenhaushalt im Märkischen Kreis Keine förmliche Bekanntmachung eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten

1. Für die Anwendbarkeit eines Konzepts zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft ist nicht maßgeblich, ob es förmlich bekannt gemacht worden ist. 2. Das "Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis - Endbericht, November 2013" der Analyse & Konzepte immo.consult GmbH genügt aufgrund von Mängeln an der erforderlichen Repräsentativität der Datenerhebung nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung des Nettokaltmietpreises – hier für einen Einpersonenhaushalt.

Tenor