LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.03.2022
L 21 AS 1438/21
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 31 Abs. 1; SGB II § 31a Abs. 1; SGB II § 31b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 195/21

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungErforderlichkeit einer wirksamen Zahlungsverpflichtung gegenüber Angehörigen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.03.2022 - Aktenzeichen L 21 AS 1438/21

DRsp Nr. 2022/16951

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Erforderlichkeit einer wirksamen Zahlungsverpflichtung gegenüber Angehörigen

Voraussetzung für das Entstehen von Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei verwandtschaftlicher Verbundenheit ist die Vorlage hinreichender Belege oder Nachweise für die tatsächliche Entstehung dieser Kosten im Sinne einer ernsthaften und nicht dauerhaft gestundeten Zahlungsverpflichtung – hier gegenüber den Eltern.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 21.09.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 31 Abs. 1; SGB II § 31a Abs. 1; SGB II § 31b Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist im Berufungsverfahren noch die Gewährung von Kosten der Unterkunft i.H.v. 100 € pro Monat für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021.

1. 2. 3. 4.