Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.04.2015 wird zurückgewiesen.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungsberechtigter in einem Frauenhaus.
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