LSG Bayern - Urteil vom 06.04.2016
L 11 AS 355/15
Normen:
SGB II § 36; SGB II § 36a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1400/13

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

LSG Bayern, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 355/15

DRsp Nr. 2016/8772

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

Der Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II setzt voraus, dass ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus stattfindet, wobei der kommunale Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune) erstattungsverpflichtet, die Kommune, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist (aufnehmende Kommune) erstattungsberechtigt ist. »Zur Erstattungspflicht der Herkunftskommune anlässlich der Aufnahme einer Leistungsberechtigten im einem Frauenhaus«

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.04.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 36; SGB II § 36a;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungsberechtigter in einem Frauenhaus.