LSG Hamburg - Urteil vom 05.05.2022
L 4 AS 108/19
Normen:
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 19 Abs. 3 S. 2; SGB II § 20 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1539/13

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKeine Berücksichtigung von Untermietzahlungen als EinkommenAnforderungen an eine bedarfsmindernde Berücksichtigung von Stromkosten

LSG Hamburg, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 108/19

DRsp Nr. 2022/15941

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Keine Berücksichtigung von Untermietzahlungen als Einkommen Anforderungen an eine bedarfsmindernde Berücksichtigung von Stromkosten

1. Untermietzahlungen an den Hilfebedürftigen sind kein Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. 2. Die Nichtberücksichtigung eines Teiles der vereinbarten Inklusivmiete als bedarfsmindernd – hier für Stromaufwendungen – kommt nur dann in Betracht, wenn der Betrag, der vom Untermieter für die Stromversorgung gezahlt werden soll, zwischen Haupt- und Untermieter gesondert vereinbart worden ist.

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 26. März 2019 und des Bescheides vom 11. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2016 sowie des Bescheides vom 29. Oktober 2013 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate Mai 2013 und Juni 2013 in Höhe von jeweils 14,95 Euro sowie für den Monat Juli 2013 in Höhe von 384,95 Euro und für den Monat August 2013 in Höhe von 484,95 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin 70% ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 19 Abs. 3 S. 2; SGB II § 20 Abs. 1 S. 1;