Der Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 26. März 2019 und des Bescheides vom 11. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2016 sowie des Bescheides vom 29. Oktober 2013 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate Mai 2013 und Juni 2013 in Höhe von jeweils 14,95 Euro sowie für den Monat Juli 2013 in Höhe von 384,95 Euro und für den Monat August 2013 in Höhe von 484,95 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin 70% ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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