LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.02.2017
L 6 AS 11/17 B ER
Normen:
SGB VII (i.d.F. v. 13.05.2011) § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB VII (i.d.F. v. 22.12.2016) § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c); SGG § 86b Abs. 2 S. 2; VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 10; RL 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 321/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKein Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthaltsrecht aufgrund in der Ausbildung befindlicher Kinder

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 11/17 B ER

DRsp Nr. 2017/3936

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthaltsrecht aufgrund in der Ausbildung befindlicher Kinder

1. Dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (in der Fassung bis zum 28. Dezember 2016) steht ein anderes Aufenthaltsrecht als das zum Zweck der Arbeitssuche entgegen, wenn die Kinder ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 zum Zwecke der Ausbildung besitzen und der tatsächlich sorgeberechtigte Elternteil hieraus sein Aufenthaltsrecht ableitet. 2. Für die Entstehung des Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 muss der Arbeitnehmerstatus eines Elternteils nicht bei Beginn der Ausbildung bestehen, sondern es genügt, wenn dieser bei fortgesetzter Ausbildung der Kinder (Besuch einer Grundschule) später hinzutritt. 3. Der Leistungsausschluss für ausländische Staatsangehörige nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c SGB II (in der Fassung seit dem 29. Dezember 2016) dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit europarechtswidrig sein, da dieser nicht durch eine rechtfertigende gemeinschaftsrechtliche Schrankenregelung, insbesondere nicht Art. 24 Abs. 2 RL 38/2004/EG, gedeckt sein dürfte.