LSG Bayern - Beschluss vom 22.11.2016
L 11 AS 742/16 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 4; SGB III § 331 Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 676/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKein Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung nach einer vorläufigen Zahlungseinstellung

LSG Bayern, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 742/16 B ER

DRsp Nr. 2016/20065

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung nach einer vorläufigen Zahlungseinstellung

Wird nach einer vorläufigen Zahlungseinstellung mit einem Rücknahmebescheid die ursprüngliche Leistungsbewilligung aufgehoben, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr in Betracht, da dann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Rücknahmebescheid eingelegten Widerspruchs vorrangig ist.

1. Die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III) stellt keinen Verwaltungsakt dar und in der Hauptsache wäre damit eine allgemeine Leistungsklage, nicht aber eine Anfechtungsklage statthaft. 2. Bei der Zahlungseinstellung handelt es sich insofern lediglich um die Statuierung eines Zurückbehaltungsrechts, das die Fälligkeit des sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Anspruchs aufhebt und nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht zu werden braucht. 3. Damit soll eine Aufhebungsentscheidung als endgültige Leistungseinstellung vorbereitet und im Fall des Wegfalls der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen das Auflaufen einer Erstattungsforderung vermieden werden.

Tenor

I. II. III.