Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.07.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren streitig, ob im Rahmen einer Beschäftigung als Taxisfahrer erzieltes Trinkgeld im September 2018 und Oktober 2018 als Erwerbseinkommen bedarfsmindernd angerechnet werden kann.
Der am 00.00.1959 geborene Kläger ist verheiratet und bezieht zusammen mit seiner Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er lebt mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung in L. Die monatliche Gesamtmiete beträgt 620 EUR (445 EUR Grundmiete, 115 EUR Betriebskosten, 60 EUR Heizkosten). Die Warmwasseraufbereitung erfolgt dezentral über strombetriebene Einrichtungen.
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