LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.05.2016
L 7 AS 1924/12
Normen:
SGB II § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 290/11

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIBerücksichtigung von Instandhaltungskosten für selbstgenutztes Wohneigentum als Kosten der Unterkunft

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 1924/12

DRsp Nr. 2016/13069

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Berücksichtigung von Instandhaltungskosten für selbstgenutztes Wohneigentum als Kosten der Unterkunft

Instandhaltungskosten, die ein Mehrfamilienhaus betreffen, das im Alleineigentum des Leistungsberechtigten steht, können bei den Kosten der Unterkunft nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auf seinen Wohnanteil beziehen.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2012 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Oktober 2011 unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Fliesenlegerarbeiten an einem Balkon.

Der 1952 geborene Kläger zu 1 ist seit 1984 Eigentümer des Grundstücks in S., das mit einem Wohnhaus sowie einer Garage bebaut ist. Das Grundstück ist mit einem dinglich gesicherten unentgeltlichen Wohnungsrecht zugunsten der Eltern des Klägers zu 1, H. L. und C. C. belastet. Die Kläger zu 1 bis 4 bewohnten in der streitbefangenen Zeit das Ober- und Dachgeschoss mit einer Wohnfläche von insgesamt 98 m2, dessen Eltern die Einliegerwohnung im Erdgeschoss (Wohnfläche 67 m2).