Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2012 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Oktober 2011 unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Fliesenlegerarbeiten an einem Balkon.
Der 1952 geborene Kläger zu 1 ist seit 1984 Eigentümer des Grundstücks in S., das mit einem Wohnhaus sowie einer Garage bebaut ist. Das Grundstück ist mit einem dinglich gesicherten unentgeltlichen Wohnungsrecht zugunsten der Eltern des Klägers zu 1, H. L. und C. C. belastet. Die Kläger zu 1 bis 4 bewohnten in der streitbefangenen Zeit das Ober- und Dachgeschoss mit einer Wohnfläche von insgesamt 98 m2, dessen Eltern die Einliegerwohnung im Erdgeschoss (Wohnfläche 67 m2).
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