Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.05.2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerinnen wenden sich gegen eine Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und eine Erstattungsforderung iHv insgesamt 162 EUR. Umstritten ist die Anrechnungsfreiheit von Einkommen aus einer in den Schulferien verrichteten Erwerbstätigkeit.
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