LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.10.2016
L 3 AS 3210/16 ER-B
Normen:
SGB II § 22; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 08.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2961/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an einen Anordnungsgrund für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2016 - Aktenzeichen L 3 AS 3210/16 ER-B

DRsp Nr. 2016/16988

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an einen Anordnungsgrund für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein Anordnungsgrund bei der begehrten einstweiligen Gewährung von Unterkunftskosten ergibt sich nicht bereits aus der Vermeidung von Mietschulden oder der erstrebten Möglichkeit, anderweitig erhaltene Mittel zurückzahlen zu können und es genügt auch nicht der Ausspruch der firistlosen Kündigung bzw. deren Androhung. Erforderlich ist der substantiierte und nachvolliehbare Vortrag, dass konkret und zeitnahe eine Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 8. August 2016 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Antragsteller sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Einschluss der bislang nicht übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung.