Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 8. August 2016 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Antragsteller sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Einschluss der bislang nicht übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung.
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