LSG Hamburg - Urteil vom 29.04.2021
L 4 AS 177/17
Normen:
SGB II a.F. § 15 Abs. 1 S. 2-3 und S. 6; SGB II a.F. § 16d; SGB II § 41 Abs. 1 S. 2; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 3; SGB X § 40;
Fundstellen:
NZS 2021, 937
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 1201/11

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes mit Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit mit MehraufwandsentschädigungAnspruch des Hilfeempfängers auf WertersatzAnforderungen an die Ermittlung des rechtsgrundlosen Vermögenszuwachses

LSG Hamburg, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 177/17

DRsp Nr. 2021/13526

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes mit Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung Anspruch des Hilfeempfängers auf Wertersatz Anforderungen an die Ermittlung des rechtsgrundlosen Vermögenszuwachses

1. Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn der Leistungsträger entgegen § 15 Abs. 1 S. 3 SGB II a.F. eine Geltungsdauer von 13 Monaten angeordnet hat, ohne dies zu begründen und vor allem ohne entsprechende Ermessenserwägungen anzustellen. 2. Der Hilfeempfänger hat einen Anspruch auf Wertersatz auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, da im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung stattgefunden hat und ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft wurde. 3. Zur Ermittlung des rechtsgrundlosen Vermögenszuwachses ist zunächst festzustellen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um die Arbeitsleistung zu erhalten. In einem zweiten Schritt ist diesem Betrag gegenüberzustellen, welche Leistungen bereits zur Sicherung des Lebensunterhaltes erbracht wurden, da eine Bereicherung nur bezüglich der Differenz vorliegt.

Tenor