LSG Hamburg - Urteil vom 05.05.2022
L 4 AS 39/20
Normen:
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 19 Abs. 3 S. 2; SGB II § 20 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 619/18

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an die Berücksichtigung von Untervermietungen bei der BedarfsberechnungKeine Berücksichtigung von Untermietzahlungen als EinkommenAnforderungen an eine bedarfsmindernde Berücksichtigung von Stromkosten

LSG Hamburg, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 39/20

DRsp Nr. 2022/15945

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an die Berücksichtigung von Untervermietungen bei der Bedarfsberechnung Keine Berücksichtigung von Untermietzahlungen als Einkommen Anforderungen an eine bedarfsmindernde Berücksichtigung von Stromkosten

1. Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft sind als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. 2. Untermietzahlungen an den Hilfebedürftigen sind kein Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. 3. Die Nichtberücksichtigung eines Teiles der vereinbarten Inklusivmiete als bedarfsmindernd – hier für Stromaufwendungen – kommt nur dann in Betracht, wenn der Betrag, der vom Untermieter für die Stromversorgung gezahlt werden soll, zwischen Haupt- und Untermieter gesondert vereinbart worden ist.

Tenor