LSG Hamburg - Urteil vom 05.05.2022
L 4 AS 112/19
Normen:
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 19 Abs. 3 S. 2; SGB II § 20 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 3391/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an die Berücksichtigung von Untervermietungen bei der BedarfsberechnungKeine Berücksichtigung von Untermietzahlungen als EinkommenAnforderungen an eine bedarfsmindernde Berücksichtigung von Stromkosten

LSG Hamburg, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 112/19

DRsp Nr. 2022/15944

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an die Berücksichtigung von Untervermietungen bei der Bedarfsberechnung Keine Berücksichtigung von Untermietzahlungen als Einkommen Anforderungen an eine bedarfsmindernde Berücksichtigung von Stromkosten

1. Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft sind als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. 2. Untermietzahlungen an den Hilfebedürftigen sind kein Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. 3. Die Nichtberücksichtigung eines Teiles der vereinbarten Inklusivmiete als bedarfsmindernd – hier für Stromaufwendungen – kommt nur dann in Betracht, wenn der Betrag, der vom Untermieter für die Stromversorgung gezahlt werden soll, zwischen Haupt- und Untermieter gesondert vereinbart worden ist.

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 27. März 2019 und der Bescheide des Beklagten vom 30. Mai 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. September 2017 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate Januar 2016 bis März 2016 in Höhe von jeweils 484,95 Euro zu gewähren.

Der Beklagte hat der Klägerin 70% ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: