LSG Hamburg - Urteil vom 05.05.2022
L 4 AS 111/19
Normen:
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 19 Abs. 3 S. 2; SGB II § 20 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1646/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an die Berücksichtigung von Untervermietungen bei der BedarfsberechnungKeine Berücksichtigung von Untermietzahlungen als Einkommen

LSG Hamburg, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 111/19

DRsp Nr. 2022/15943

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an die Berücksichtigung von Untervermietungen bei der Bedarfsberechnung Keine Berücksichtigung von Untermietzahlungen als Einkommen

1. Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft sind als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. 2. Untermietzahlungen an den Hilfebedürftigen sind kein Einkommen im Sinne von § 11 SGB II.

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 27. März 2019 und des Bescheides des Beklagten vom 12. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2017 sowie des Bescheides vom 30. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2017 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate November 2015 und Dezember 2015 in Höhe von jeweils 484,95 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin 70% ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 19 Abs. 3 S. 2; SGB II § 20 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Tatbestand